Winterdienst

Hier erfahren Bürgerinnen und Bürger alles Wissenswerte zum Thema Winterdienst in der Gemeinde Schiffweiler.

Der Winter steht vor der Tür und damit stellt sich vielen Bürgerinnen und Bürgern die Frage nach Räumpflichten und Streudienst. Wann und wo rücken die gemeindeeigenen Räumfahrzeuge aus und wo müssen Anwohner selbst zur Schneeschaufel greifen?

Wo räumt und streut die Gemeinde Schiffweiler?
Beim Winterdienst wird nach einem Dringlichkeitsplan vorgegangen. Zuerst werden die Haupt- und Durchgangsstraßen geräumt. Danach folgen Haupterschließungs- und Anliegerstraßen mit gefährlichen Stellen, wie etwa Steigungen. Zusätzlich machen sich Mitarbeiter des Bauhofs bei Glätte und Schnee aber auch zu Fuß auf, um stark genutzte und gefährliche Stellen an Gehwegen oder Treppen zu räumen. Dazu gehören beispielsweise die Fuß- und Bürgersteige an den Friedhöfen, die Treppe Dachswald-Sonnenberg oder etwa der Fußweg über den Klinkenbach.
Unter der Woche beginnt der Bereitschaftsdienst im Winter für die Mitarbeiter des Bauhofs um 03.15 Uhr und am Wochenende um 5 Uhr morgens. Je nach Wetterlage rücken dann auch die ersten Räum- und Streufahrzeuge aus. Die Gemeinde verfügt über drei eigene Fahrzeuge, zwei weitere werden im Winter angemietet. Insgesamt wurden mit den Fahrzeugen und per Hand im vergangenen Jahr ca. 170 Tonnen Salz in den vier Ortsteilen gestreut. Die Gemeinde bittet allerdings um Verständnis, dass trotz großer Bemühungen Beeinträchtigungen des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs im Winter einkalkuliert werden müssen.

Das sind die Aufgaben der Bürgerinnen und Bürger im Winter
Wenn es schneit und friert, sind auch die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde gefordert. Im Winter gilt für alle anliegenden Grundstückseigentümer die allgemeine Räum- und Streupflicht, die in der Straßenreinigungssatzung geregelt ist. Dort ist unter § 7 Schneeräumung festgehalten, dass die Räumung des Schnees von den Gehwegen werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr erfolgen muss. In dieser Zeit muss auch gestreut werden. Sollte es also tagsüber schneien oder gefrieren, muss abermals geräumt und gestreut werden. Die Räum- und Streupflicht endet erst um 20 Uhr. Gehwege müssen dabei auf eine Breite von 1,50 Meter geräumt werden, Verbindungswege und Treppenaufgänge bis zur Mitte. Befindet sich vor dem Grundstück ein Fußgängerüberweg oder eine Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels, so sind auch die Zugänge zu diesen von Schnee freizuhalten. Vor jedem Gebäude ist außerdem ein Zugang zur Fahrbahn in mindestens 60 cm Breite herzustellen. Auch ohne Bürgersteig oder Gehweg vor dem Haus gilt, dass die Fläche von Schnee und Eis befreit werden muss. In diesem Zusammenhang weist die Gemeinde daraufhin, dass der Schnee vom Gehweg nicht in die Straßenmitte geworfen werden darf. Das ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwässer nicht beeinträchtigt wird.

Welches Streumittel wird verwendet?
Laut Straßenreinigungssatzung gilt, dass bei Glätte mit unschädlich abstumpfenden Stoffen wie Sand, Feinsplitt, Asche oder Sägemehl zu streuen ist. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist nur erlaubt bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Stoffen keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, oder an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder –abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Was ist sonst noch zu beachten?
- Der Schnee sollte nicht in die Straßenrinne, sondern an den Gehweg, beziehungsweise nach Möglichkeit in den Vorgarten oder an die Hauswand geräumt werden.
- Eiszapfen und Schneeüberhänge an Gebäuden, durch die Passanten und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können, müssen unverzüglich entfernt werden.
- Für Räum- und Streufahrzeuge sollten stets ausreichende Durchfahrtsmöglichkeiten freigehalten werden.
- Wer aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht in der Lage ist, zu räumen oder zu streuen, muss sicherstellen, dass Dritte, beispielsweise Nachbarn oder ein Unternehmen, die Aufgabe übernehmen.

Unterlassene Räum- und Streupflichten stellen neben einer Gefahr für Mitmenschen eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei Verstößen gegen die Straßenreinigungssatzung muss neben einem Bußgeld auch mit Schadensersatzansprüchen etwaiger Geschädigter bei Unfällen gerechnet werden.