Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Nahversorgungszentrum Schiffweiler“ im OT Schiffweiler und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Nahversorgungszentrum Schiffweiler“ im OT Schiffweiler und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

Gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat  der Gemeinde Schiffweiler in seiner Sitzung am 27.05.2020 die Teiländerung des Flächennutzungsplanes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Nahversorgungszentrum Schiffweiler“ im Ortsteil Schiffweiler beschlossen hat. Der Geltungsbereich der Teiländerung des Flächennutzungsplanes umfasst folgende Flurstücke:

199/1, 201/2, 198/1, 197/3,197/2, 197/4,

228, 229, 230,385/231, 386/231, 232, 233, 234, 235/1, 9/127 (Flurstücke, die nur teilweise im Geltungsbereich gelegen sind, werden kursiv dargestellt)

Der Geltungsbereich ist hierüber hinaus dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Anlass der Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist die Aufstellung des Bebauungsplanes zur Umsetzung eines  Nahversorgungszentrums, bestehend aus einem Lebensmittelmarkt und einem Drogeriemarkt  mit entsprechenden Stellplätzen und ergänzenden Nutzungen.

Der Bebauungsplan wird im Normalverfahren aufgestellt werden. Die Teiländerung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes „Nahversorgungszentrum Schiffweiler“ und damit auch der Teiländerung des Flächennutzungsplanes  werden folgende Planungsziele verfolgt:

  • Entwicklung des vorhandenen Nutzungsspektrum als Sondergebiet mittels Bebauungsplan
  • Sicherung und Optimierung der Erschließung
  • Aufwertung des Ortsbildes durch die Nachnutzung der in Rede stehenden Flächen
  • Schließung einer Versorgungslücke
  • Schaffung von Arbeitsplätzen

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB werden die Planunterlagen zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes, bestehende aus der Planzeichnung, Begründung  sowie den Gutachten

vom 02.07.2020 bis einschließlich 03.08.2020 zu den üblichen Dienststunden  (montags bis mittwochs von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Gemeinde Schiffweiler, Bau- und Umweltamt, Zimmer 1, zu jedermanns Einsicht  öffentlich ausgelegt.

Es wird wegen der derzeitigen Coronaproblematik sowie der Tatsache, dass das Rathaus aufgrund dessen für den Publikumsverkehr noch geschlossen ist, um Terminvereinbarung unter der Rufnummer 06821/678-25 bzw. 06821/678-18 gebeten.

Die Unterlagen können auch im Internet unter folgendem Link eingesehen werden:

 https://firu.planungsbeteiligung.de/planungstraeger/list.asp

Des Weiteren können die Unterlagen auch per Mail unter der unten angegebenen Adresse  angefordert werden:

m.braun@firu-mbh.de

Aus Gründen der Pandemiebekämpfung wird die Einsichtnahme in die Unterlagen im Internet empfohlen. Ihre Einsichtnahme- und Beteiligungsrechte vor Ort bleiben hiervon unberührt.

Während der o.g. Auslegungsfrist können Stellungnahmen auch persönlich im Rathaus abgegeben werden oder per Post bzw. per E-Mail an folgende Adresse gesendet werden: gemeinde@schiffweiler .de

Es wird gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Teiländerung des Flächennutzungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB i.V. m. § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Teiländerung des  Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden: Eine Vereinigung in Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umweltrechtsbehelfsgesetz) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

  Markus Fuchs

  Bürgermeister