Information des Ordnungsamtes zu den aktuellen Quarantäneregelungen laut Corona-Verordnung

Durch einen PCR-Test positiv auf Corona getestete Personen müssen durch das zuständige Ordnungsamt bzw. die Ortspolizeibehörde laut aktueller Verordnung keinen schriftlichen Quarantänebescheid oder ein Infoschreiben mehr erhalten. Als Quarantäne-Nachweis, beispielsweise beim Arbeitgeber, genügt das positive PCR-Testergebnis. Personen mit einem positiven Schnelltest-Ergebnis sollten unverzüglich einen PCR-Test zur Bestätigung vornehmen lassen. Ansonsten haben diese keinen Quarantäne-Nachweis, beispielsweise für den Arbeitgeber.

Positiv Getestete sind dazu verpflichtet, sich eigenständig in Quarantäne zu begeben. Sollten Sie am Ende der Isolation (10.Tag) in einem Schnelltest noch positiv getestet werden, isolieren Sie sich bitte weitere 2 Tage. Sollten dann noch weitere Symptome bestehen, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Hausarzt oder dem Gesundheitsamt (E-Mail:  Gesundheitsamt@Landkreis-Neunkirchen.de) in Verbindung.

An das Gesundheitsamt gemeldete quarantänepflichtige Kontaktpersonen erhalten jedoch weiterhin eine schriftliche Bescheinigung über die Quarantäne. Hierzu wenden sie sich bitte mit dem Nachweis einer eventuellen Freitestung per E-Mail an: Corona@Schiffweiler.de .

Grundsätzlich gilt: Laut aktueller Verordnung gilt eine allgemeine Absonderungsverpflichtung für 10 Tage, sollte ein positives Corona-Testergebnis vorliegen. Dies gilt auch für Personen, die im selben Haushalt leben. Ausgenommen sind Personen mit Booster-Impfung, 2-fach geimpfte Personen (wenn die zweite Impfung maximal 3 Monate zurückliegt) sowie Genesene (wenn die Infektion maximal 3 Monate zurückliegt). Als geboostert gilt auch, wer im Anschluss an eine Infektion mit dem Corona-Virus vollständig geimpft wurde.

Die Quarantäne gilt für Personen mit einem positiven Testergebnis für 10 Tage und für direkte Kontaktpersonen ebenfalls 10 Tage. Als erster Tag der Quarantäne zählt der Tag des PCR-Testes.

Erklärung der Begriffe:

Hausstandsangehöriger“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt, „enge Kontaktperson“ jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von dem zuständigen Gesundheitsamt als solche eingestuft wird.